Finanzielle Beteiligung der Kommunen am Ausbau von Windenergie- und PV-Freiflächenanlagen

Die Beantragung erfolgt über das Portal zur kommunalen Beteiligung:

Im Portal können Sie alle erforderlichen Angaben und Nachweise für die betroffenen Anlagen einreichen.

Was regelt § 6 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)?

Um die Akzeptanz von Windenergievorhaben und PV-Freiflächenanlagen zu erhöhen, wurde die Möglichkeit einer finanziellen Teilhabe für Kommunen an den Erträgen von Wind- und PV-Freiflächenanlagen geschaffen.  Die Kommunen sollen von den Anlagenbetreibenden Beträge von 0,2 Cent pro kWh (ohne Umsatzsteuer) eingespeiste Strommenge erhalten. 

Bedingung ist, dass 

  • Die Windanlage im Umkreis von 2,5 km zur Gemeinde liegt und eine Leistung von mehr als 1 MW besitzt oder 
  • Die PV-Freiflächenanlage sich auf dem Boden der Gemeinde befindet

Welche Anlagen fallen unter die Bestimmungen des § 6 EEG? 

Diese Regelung gilt für Windkraftanlagen mit einer Leistung von mehr als 1 MW sowie PV-Freiflächenanlagen ohne Leistungsbegrenzung, unabhängig vom Datum der jeweiligen Inbetriebnahme. 

Verpflichtet § 6 EEG die Anlagenbetreiber betroffener Anlagen zur finanziellen Beteiligung von Kommunen? 

Es besteht kein Zwang eine finanzielle Beteiligung mit Kommunen zu vereinbaren. Erfolgt jedoch ein Zahlungsangebot, so muss dieses verpflichtend an alle betroffenen Gemeinden gerichtet werden. 

Wie ist vorzugehen, wenn eine Windenergie-/ PV-Freiflächenanlage mehrere Gemeindegebiete oder gemeindefreie Gebiete betrifft? 

Steht die Windenergie- oder PV-Freiflächenanlage auf mehreren Gemeindegebieten, so muss die finanzielle Beteiligung allen betroffenen Gemeinden angeboten werden. Die Aufteilung der finanziellen Beteiligung richtet sich nach den Anteilen der einzelnen Gemeindegebiete an der Fläche des Umkreises der Windenergieanlage bzw. der Fläche auf der die PV-Freiflächenanlage errichtet ist. Die finanzielle Beteiligung darf auch bei mehreren betroffenen Gemeinden den Betrag von insgesamt 0,2 Cent/kWh nicht überschreiten. 

Falls die Anlagen auf gemeindefreien Gebieten stehen, soll die finanzielle Beteiligung dem nach Landesrecht zuständige Landkreis angeboten werden. 

Wie erfolgt die Erstattung der kommunalen Beteiligung durch den Netzbetreiber? 

Mit der Jahresendabrechnung können Anlagenbetreiber die Erstattung der geleisteten Zahlungen des Vorjahrs bei ihrem zuständigen Netzbetreiber beantragen (Zusatzförderung). 

Die Erstattung erfolgt für tatsächlich eingespeiste Strommengen, die eine finanzielle Förderung nach dem EEG erhalten haben. Gemäß § 6 Abs. 5 EEG erfolgt die Erstattung im Rahmen der Endabrechnung für das Jahr, in welchem die Zahlung an die Kommune erfolgte.

Nach erfolgreicher Beantragung und Prüfung wird die Zusatzförderung per Gutschrift ausgezahlt. 

Welche Strommengen erhalten keine Förderung zur kommunalen Beteiligung nach § 6 EEG? 

  • Strommengen aus Anlagen, die keinen Anspruch auf EEG-Förderung haben 
  • Strommengen aus Anlagen, die zwar grundsätzlich einen Anspruch auf EEG-Förderung haben, die aber im konkreten Zeitraum in die sonstige Direktvermarktung gewechselt sind 
  • Strommengen aus Anlagen, die im Marktprämienmodell vermarkten, für die die Marktprämie aber gleich Null ist 

Welche Nachweise muss ich als Anlagenbetreiber für die Erstattung erbringen? 

  • Den Vertrag zur kommunalen Beteiligung mit der/den jeweiligen Kommune/n 
  • Bestätigung der Kommune über den Erhalt der Zahlung 
  • Nachweis der eingespeisten Erzeugungsmengen 

Um die Erstattung zu beantragen, müssen alle erforderlichen Nachweise und Informationen im Portal zur Kommunalen Beteiligung hochgeladen werden.