Einspeisung
Sofern Sie 19% Umsatzsteuer in Anspruch nehmen wollen, ist es für die Vergütungsauszahlung erforderlich die Steuernummer schnellstmöglich nachzureichen.
Sie haben eine dreimonatige Frist zur Unterzeichnung und Rücksendung der Anschlusszusage.
Sollten Sie nicht in diesem Zeitraum die Anschlusszusage unterzeichnet und zurückgesandt haben, werden die reservierten Einspeisekapazitäten wieder freigegeben.
Sollten Sie in Zukunft erneut Interesse an der Errichtung einer Photovoltaikanlage haben, stellen Sie bitte einen neuen Antrag.
Ab Unterzeichnung und Rücksendung der Anschlusszusage haben Sie sechs Monate lang Zeit die Anlage zu errichten und in Betrieb zu nehmen.
Die Bekanntgabe der Umsatzsteuer ist wichtig für die Erstellung der Gutschrift. Die Höhe Ihres Umsatzsteuersatzes kann vom zuständigen Finanzamt oder der/dem Steuerberater/in erfragt werden.
Auswirkungen auf technische Vorgaben:
Die Leistung mehrerer Photovoltaikanlagen, die auf einem Grundstück oder Gebäude und innerhalb von (aktuell) 12 Kalendermonaten errichtet wurden, sind gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) zusammen zu fassen.
Durch die Zusammenfassung nach § 9 EEG 2017 müssen ggf. andere technische Vorgaben erfüllt werden, als wenn die Anlagen separat betrachtet würden.
Bei einer Gesamtanlagenleistung von mehr als 30 kWp und bis einschließlich 100 kWp müssen die Photovoltaikanlagen mit einer technischen Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung (Funkrundsteuerempfänger) ausgestattet werden.
Bei einer Gesamtleistung von mehr als 100 kWp müssen zusätzlich technische Einrichtungen zur Abrufung der Ist-Einspeisung (registrierende Lastgangmessungen, RLM) installiert werden.
Diese Verpflichtungen bestehen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen der Photovoltaikanlagen.
Auswirkung auf die Vergütung:
Die Leistung mehrerer Photovoltaikanlagen, die auf einem Grundstück, Gebäude oder Betriebsgelände und innerhalb von (aktuell) 12 Kalendermonaten errichtet wurden, sind gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) zusammen zu fassen.
Zusätzlich kann durch die Zusammenfassung nach § 24 EEG 2017 die Höhe des Vergütungssatzes der Photovoltaikanlagen sinken.
Da die Vergütungssätze bei Gebäude-Photovoltaikanlagen gestaffelt sind (aktuell bei 10, 40 und 750 kWp) kann die jeweils zuletzt in Betrieb genommene Anlage durch die Zusammenfassung in die nächst höheren Kategorien fallen. Die Zusammenfassung ist unabhängig von den Eigentumsverhältnissen der Photovoltaikanlagen.
Falls Sie sich unsicher bezüglich der Gesamtleistung der Photovoltaikanlagen auf dem Grundstück oder Gebäude sind, helfen wir Ihnen gerne weiter.
Sollten Sie die Anlage nicht innerhalb der in der Anschlusszusage genannten Frist errichten und in Betrieb nehmen, werden die reservierten Einspeisekapazitäten wieder freigegeben.
Sollten Sie in Zukunft erneut Interesse an der Errichtung einer Erzeugungsanlage haben, stellen Sie bitte einen neuen Antrag.
Wenn Sie Ihre Eigenerzeugungsanlage vergrößern (erweitern) möchten, stellen Sie bitte einen Antrag auf Anschluss einer Eigenerzeugungsanlagen bzw. Antrag auf Anschluss einer Photovoltaikanlage. Photovoltaikanlagen können Sie über unser Portal für Einspeisende beantragen.
Wenn Sie Ihre Eigenerzeugungsanlage, z.B. bei Modulrückbau Ihrer Photovoltaikanlage, verkleinern bzw. diese außer Betrieb nehmen möchten, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.
Den Anschluss bzw. die Leistungsänderung einer KWK-Anlage können Sie über unser Formular unter iam.westnetz.de/fuer-einspeiser/wie-moechten-sie-strom-erzeugen#KWK beantragen.
Die Inbetriebnahme ist im EEG 2017 § 3 Nr. 30 geregelt. Bei KWK-Anlagen ist die Inbetriebnahme gleichzusetzen mit der Erstaufnahme des Dauerbetriebs.
Die Höhe der gesetzlichen Förderung (anzulegender Wert) verringert sich für Strom, der durch ein Netz durchgeleitet wird und der von der Stromsteuer nach dem Stromsteuergesetz befreit ist, um die Höhe der pro Kilowattstunde gewährten Stromsteuerbefreiung.
Zur Ermittlung der zulässigen Vergütungshöhe durch den Netzbetreiber ist es notwendig, dass der Anlagenbetreibende zu einer Stromsteuerbefreiung eine Mitteilung macht.
Der von Ihrer Anlage erzeugte Strom könnte von der Stromsteuerbefreiung betroffen sein,
- wenn Sie den Strom aus Ihrer Anlage mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe gemäß § 11 Abs. 2 EEG 2017 anbieten.
- wenn Sie den Strom aus Ihrer Anlage an Letztverbrauchende verkaufen.
Trifft bei Ihnen die kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe zu, ist auf den Strombezugsrechnungen, die von dem Stromlieferanten ausgestellt werden, zu prüfen, ob die Stromsteuer für die gesamte Strommenge ausgewiesen wird. Fehlt diese oder wird die Stromsteuer nur anteilig berechnet, spricht vieles dafür, dass eine Stromsteuerbefreiung gewährt wurde.
Im Falle der Direktvermarktung haben Sie eine mögliche Steuerbefreiung dem Hauptzollamt gemeldet.
Nein. Wenn bei dem von Ihrer Anlage erzeugten Strom die Voraussetzungen für eine Stromsteuerbefreiung nicht vorliegen, brauchen Sie uns keine Rückmeldung geben.
Jährlich müssen Sie uns bis zum 28.02. die steuerbefreite Strommenge des Vorjahres nennen. Die Meldung können Sie über die bekannten Kommunikationswege mit Hilfe des beigefügten Formulars vornehmen.
Daraufhin korrigieren wir Ihre Einspeiseabrechnung um die in Anspruch genommene Stromsteuerbefreiung.
Hingegen können Sie auch zusammen mit Ihrer/Ihrem Steuerberater/in, Hauptzollamt oder Energielieferanten prüfen, ob Sie auf die Stromsteuerbefreiung verzichten und somit eine Vergütungskorrektur vermeiden.
Seit 2016 gilt das Doppelförderungsverbot bei Stromsteuerbefreiung.
Für Sie heißt das: Liegt für den von Ihrer Anlage erzeugten Strom eine Stromsteuerbefreiung vor, benötigen wir von Ihnen die Menge der steuerbefreiten Kilowattstunden und müssen eine Korrektur Ihrer Vergütungsabrechnung in Höhe der Stromsteuerbefreiung vornehmen.
Zur Beantragung eines Zählers wenden Sie sich bitte an Ihre/n Elektroinstallateur/in. Dieser sendet uns über das Installateurportal einen so genannten Inbetriebsetzungsauftrag Strom für den/die von Ihnen benötigten Zähler. Bei Anlagen >30 kW(p) erfolgt der Zählerversand/ -einbau nach der Rücksendung der unterschriebenen Zweitschrift der Anschlusszusage.
Als konzessionierte/r Elektriker/in können Sie sich über das Installateurportal Strom einloggen und je benötigten Zähler einen Inbetriebsetzungsauftrag Strom beantragen. Bei Anlagen >30 kW(p) erfolgt der Zählerversand/ -einbau nach der Rücksendung der unterschriebenen Zweitschrift der Anschlusszusage.
Bitte setzen Sie sich hierzu mit Ihrer/Ihrem Elektroinstallateur/in in Verbindung.
Der Zähler wird nach Erhalt des Inbetriebsetzungsauftrages Strom versandt bzw. eingebaut. Bei Anlagen >30 kW(p) muss zusätzlich die Zweitschrift der Anschlusszusage vorliegen.
Die Höhe der von der Bundesnetzagentur genehmigten Messentgelte entnehmen Sie bitte aus den Preisblättern.
Bei einem Zählerwechsel über den zentralen Zählerversand erhält die Installateurin oder der Installateur mit dem einzubauenden Zähler auch einen Rücksendeaufkleber, mit dem der Rückversand möglich ist. Sollte eine Monteurin oder ein Monteur der Westnetz GmbH den Zählerwechsel durchführen, nimmt dieser den demontierten Zähler mit.
Zum Nachweis der technischen Eigenschaften des Wechselrichters ist seit 1.4.2021 ein Einheitenzertifikat nach VDE-AR-N 4105:2018-11 erforderlich. Das Einheitenzertifikat ist nur gültig, wenn die Erzeugungseinheit nach DIN VDE V 0124-100:2020-06 geprüft und zertifiziert wurde. Die Hersteller der Wechselrichter sind ab dem 01.02.2025 verpflichtet die ihnen ausgestellten Einheiten- und/oder Komponentenzertifikate in ZEREZ zu registrieren. Im Anmeldeprozess für die Eigenerzeugungsanlage bei der Westnetz wird die ZEREZ-ID abgefragt.
Bei Ihrer Anlage sollte eine rückwirkende Steuersatzänderung vorgenommen werden.
Hierzu muss systemtechnisch die bisher erstellt/en Jahresabrechnung/en (mit Steueranteil) storniert und als Schlussrechnung (mit Steueranteil) eingestellt werden.
Alle bis zum Tag der Bearbeitung gezahlten, verrechneten oder überwiesenen Beträge werden dabei systemtechnisch zurückgenommen und als Forderung erfasst.
Anschließend wird eine neue steuerfreie Kundennummer angelegt und der neue Abschlag (ohne Steueranteil) berechnet.
Aufgrund des Abschlagrhythmus (15. des Monats) kann es sein, dass Sie einen Teil der Ihnen, ab Wechseldatum zustehenden Abschläge in einer Summe ausgezahlt bekommen.
Anschließenden erfolgt wie bisher die monatliche Abschlagsauszahlung.
Eine automatische Verrechnung der evtl. entstandenen Forderung aus der Schlussrechnung mit dem neuen Abschlagsguthaben wird nicht vorgenommen.
In Ihrer Anlage wurde ein Zählerwechsel auf einen iMS-Zähler (Intelligentes Messsystem / Smart Meter) durchgeführt.
Diesen Umbau haben wir nun auch in unserem Abrechnungssystem umgesetzt.
Hierzu muss eine Schlussrechnung zum Tag des Zählerwechsels erstellt werden.
Alle bis zum Tag der Bearbeitung gezahlten, verrechneten oder überwiesenen Beträge werden systemtechnisch zurückgenommen und als Forderung erfasst.
Zeitgleich wird ein Einzug zum Wechseldatum auf die vorhandene Kundennummer und ein neuer Abschlagsplan eingestellt.
Aufgrund des Abschlagrhythmus (15. des Monats) kann es sein, dass Sie einen Teil der Ihnen, ab Wechseldatum zustehenden Abschläge in einer Summe ausgezahlt bekommen.
Anschließenden erfolgt wie bisher die monatliche Abschlagsauszahlung.
Eine automatische Verrechnung der evtl. entstandenen Forderung aus der Schlussrechnung mit dem neuen Abschlagsguthaben wird nicht vorgenommen.
Die Berücksichtigung der kWh-Mengen vom Zählerwechsel bis zum 31.12. des Jahres erfolgt zu Beginn des Folgejahres mit Erstellung der Jahresabrechnung.