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Fragen und Antworten zur auslaufenden EEG-Förderung
Anlagen mit einer Inbetriebnahme im Jahr 2000 oder früher, fallen ab dem 01.01.2021 aus ihrer ursprünglichen Förderung für den eingespeisten Strom.
Da der Einspeisevertag grundsätzlich nicht verpflichtend ist und zu dieser Zeit einige individuelle Verträge abgeschlossen wurden, senden wir an alle Erzeugungsanlagenbetreiber vorsorglich eine Kündigung
Nach Ablauf der 20 Jahre besteht weiterhin die Möglichkeit „Nichts“ zu tun und eine Einspeisevergütung zu erhalten. Dies gilt jedoch nur für Anlagen bis einschließlich 100 kW, sofern es sich nicht um Windkraftanlagen handelt. Die dann gültige Vergütungshöhe weicht von ihrer bisherigen ab und ist abhängig vom Jahresmarktwert.
Folgende Ausnahmen sind vom Gesetzgeber vorgesehen:
- Anschlussförderung für Güllekleinanlagen (bei Inbetriebnahme bis zum 31.12.2004) einmalig für weitere 10 Jahre
Die erzeugten Energiemengen aller anderen Anlagen mit einer Leistung von mehr als 100 kW und aller Windkraftanlagen (gleich welcher Leistung) sind verpflichtend über einen Direktvermarkter zu vertreiben (sonstige Direktvermarktung).
Je nachdem für welche Option Sie sich nach Ablauf der 20 Jahre entscheiden, kann es sein, dass Sie das Messkonzept und/oder die Messung anpassen müssen. Weitere Details sind in den vorgenannten Optionen enthalten. (siehe oben)
Kosten für den Umbau vor Ort
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir in diesem Fall keine rechtliche Beratung durchführen dürfen.
Grundsätzlich können Sie Ihre Anlage auch vor dem genannten Stichtag auf Eigenverbrauch umstellen. Beachten Sie hierzu unbedingt die technisch verpflichtenden Voraussetzungen.
Abhängig vom gewählten Einspeisekonzept ergeben sich unterschiedliche Konstellationen. Details sind in den vorgenannten Optionen enthalten. Festgelegte Übergangsfristen durch den Gesetzgeber sind zu beachten.
Ja, die Anschlusspflicht nach EEG besteht fort, weil diese unabhängig von der EEG-Förderpflicht ist. Dies ist durch die Wahl einer der vorgenannten Optionen abgedeckt.
Ja, eine gemeinsame Messung kann grundsätzlich erhalten bleiben. Wichtig ist hierbei allerdings, dass die Aufteilung in Tranchen vorab mit dem Netzbetreiber bilateral abgestimmt werden muss. Deswegen sollten Sie sich unbedingt mit ihrem Kundenbetreuer abstimmen.
Es ist weiterhin möglich den gesamten Energiepark über eine technische Vorrichtung nach § 9 zu regeln. Die Entschädigung erfolgt auf Basis des Messwertes der Übergabemessung und wird je Park entweder leistungsanteilig oder nach Referenzerträgen aufgeteilt.
Eine Meldung des Anlagenbetreibers z. B. er hätte je Stufe nur die ausgeförderten Anlagen runtergefahren führt zu keiner Änderung der Entschädigungslogik. Für eine echte Aufteilung sind definitiv Untermessungen einzubauen.
Ja, denn die Teilnahme am Einspeisemanagement ist eine technische Anschlussbedingung. Die Pflicht zur Einhaltung besteht weiterhin nach §14 EEG.
Die Einspeisemanagement -Teilnahmepflicht besteht, soweit die Anlage bisher dem Einspeisemanagement unterlag. Sie ist nicht von der Förderfähigkeit abhängig.
Mit dem EEG 2023 wird die Direktvermarktung mit SLP Zählern beendet, allerdings ist aktuell umstritten, ob dies auch für Bestandsanlagen gilt.
Ja. Sofern die Inbetriebnahme vor dem Inkrafttreten des EEG (Jahr 2000) erfolgte, wird diese so behandelt, als ob die Inbetriebnahme im Jahr 2000 vorgenommen wurde. Es gelten daher auch die Regelungen des EEG. Diese besagen, dass die ursprüngliche Vergütung nach 20 Jahren, plus das jeweilige Inbetriebnahmejahr, jeweils zum 31.12. ausläuft.
Konkretes Beispiel: Ihre Anlage wurde 1998 in Betrieb genommen, so gilt nach dem EEG auch das Jahr 2000 als Inbetriebnahmejahr. Das Förderende nach altem Gesetz ist für solche Anlagen deswegen der 31.12.2020 (außer Wasserkraftanlagen).
Grundsätzlich steht es Ihnen frei dieser Vertragsbeendigung zu widersprechen. Wir reagieren mit unserem Vorgehen jedoch lediglich auf die aktuell gültige Rechtslage.
Die grundsätzlichen Regelungen bzgl. Ihrer Einspeiseanlage sind durch das EEG festgelegt. Sollte Ihre Anlage bereits 20 Jahre EEG-Vergütung erhalten haben, so läuft die ursprüngliche Vergütung auch ohne einem separat geschlossenem Einspeisevertrag aus. Die Kündigung des Einspeisevertrages ist für die Westnetz GmbH eine rechtlich notwendige Formsache.
Nach Ablauf der 20 Jahre besteht weiterhin die Möglichkeit, Einspeisevergütung zu erhalten. Diese weicht von der bisherigen Vergütungshöhe ab und ist abhängig vom Jahresmarktwert. Sie ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Für Anlagen kleiner/gleich 100 kW, außer Windkraftanlagen; Zeitliche Befristung bis zum 31.12.2027
- Für Güllekleinanlagen (bei Inbetriebnahme bis zum 31.12.2004) einmalig für weitere 10 Jahre
Für alle anderen Anlagen > 100 kW und alle Windkraftanalgen unabhängig von der Leistung, besteht bei weiterer Einspeisung die Verpflichtung die eingespeiste Energiemenge einem Stromhändler (Direktvermarkter) anzubieten.
Über die möglichen Optionen informieren wir auf unserer Internetseite.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir in diesem Fall keine (rechtliche) Beratung durchführen können. Ihre Anlagen unterscheiden sich zusätzlich je nach Alter, Größe oder Zustand voneinander, weshalb eine allgemeine Empfehlung nicht möglich ist. Die wirtschaftlichen Auswirkungen der einzelnen Optionen können nur Sie selbst bewerten.
Die Abschlagszahlungen sind abhängig von der durch Sie gewählten Option. Sollten Sie sich für die Option der Überschuss- oder Volleinspeisung ohne einen Direktvermarkter entscheiden, erhalten Sie den jeweils gültigen Jahresmarktwert (abzüglich der gesetzlichen Vermarktungspauschale) vom Netzbetreiber.
Diese Verträge sind von der vorliegenden Kündigung nicht betroffen. Sie betrifft ausschließlich die Einspeiseverträge.