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Auffangmessstellenbetreiber
Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) ist wesentlicher Bestandteil des Gesetzes zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende (GNDEW) und trat 2016 in Kraft. Es regelt die flächendeckende Ausstattung, den technischen Betrieb sowie die Wartung von Messstellen der leitungsgebundenen Energieversorgung mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen. Weiterhin gibt das MsbG allgemeine Rahmenbedingungen zum Messstellenbetrieb und technische Mindestanforderungen für den Einsatz intelligenter Messsysteme vor, um eine sichere Datenkommunikation in der Energiewirtschaft zu gewährleisten.
Grundzuständiger Messstellenbetreiber ist der hiesige Netzbetreiber, der für den Einbau, den technischen Betrieb sowie für die Wartung von konventionellen (kME) und modernen Messeinrichtungen (mME) sowie von intelligenten Messsystemen (iMSys) zuständig ist. Gemäß § 41 MsbG kann der Netzbetreiber die Grundzuständigkeit für iMSys und mME in einem Netzgebiet auf ein anderes Unternehmen übertragen.
Wenn ein grundzuständiger Messstellenbetreiber
- der Bundesnetzagentur (BNetzA) anzeigt, dass er seinen Pflichten – den Einbau und den zuverlässigen Betrieb von intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen in einem Netzgebiet – dauerhaft nicht mehr nachkommen kann,
- nicht mehr über die gemäß § 25 MsbG erforderlichen Zertifikate oder
- nicht oder nicht mehr über die gemäß § 4 MsbG erforderliche Genehmigung verfügt,
stellt der Auffang-MSB den Messstellenbetrieb für alle Messstellen bestmöglich sicher (Notbetrieb).
Zu Beginn eines jeden Kalenderjahres veröffentlicht die BNetzA, den von ihr auf Basis der Daten, die ihr zur Erstellung des Monitoring-Berichts nach § 35 Energiewirtschaftsgesetz vorliegen, ermittelten Auffang-MSB je Bundesland.
Das Gesetz sieht zur Ermittlung des Auffang-MSB ein dreistufiges Verfahren vor. Weitere Details zum Ermittlungsverfahren sind auf der Webseite der BNetzA verfügbar.
Sechs Monate nach Übernahme des Notbetriebs geht die Grundzuständigkeit für das betroffene Netzgebiet mit allen Rechten und Pflichten auf den Auffang-MSB über.
Nach erfolgreicher Übertragung geht die Grundzuständigkeit für das betroffene Netzgebiet mit allen Rechten und Pflichten, welche im MsbG geregelt sind, insbesondere §§ 29 bis 32 auf den Auffang-MSB über, dabei sind § 16 Absatz 1 und 2 sowie § 43 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.
Die Grundzuständigkeit für kME kann nicht übertragen werden und verbleibt dauerhaft beim hiesigen Netzbetreiber.
Sobald bekannt ist, dass ein vom Netzbetreiber abweichender Messstellenbetreiber (z. B. der Auffang-MSB oder ein wettbewerblicher Messstellenbetreiber) in naher Zukunft in einem Netzgebiet als Messstellenbetreiber tätig wird, ist es erforderlich, dass zwischen dem Betreiber des betroffenen Netzgebiets (Netzbetreiber) und dem Messstellenbetreiber eine Vereinbarung - der sogenannte Messstellenbetreiberrahmenvertrag - geschlossen wird. Der Messstellenbetreiberrahmenvertrag regelt alle Rechte und Pflichten beider Parteien.
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